Versorgungsausgleich bei Scheidung
Jeder Mensch, der in Deutschland arbeitet, erwirbt zusammen mit seinem Arbeitslohn Rentenanwartschaften.
In einer Ehe entschließen sich die Ehegatten häufig nach einigen Jahren, eine Familie zu gründen. Um die Kinder zu betreuen, ist es in Deutschland üblich, dass einer der Ehegatten zumindest vorübergehend zu Hause bleibt und keiner Berufstätigkeit nachgeht.
In dieser Zeit erwirbt er nur sehr geringe Rentenanwartschaften, da die Kindererziehungszeiten erst seit kurzem zu einem geringen Teil berücksichtigt werden.
Der arbeitende Ehegatte hat somit die Chance, weiterhin Rentenansprüche für sich zu erwerben. Dagegen erwirbt der die Kinder betreuende Ehegatte nur in eingeschränktem Maße Rentenansprüche. Da die Entscheidung, Kinder zu bekommen, die Entscheidung von beiden Ehegatten ist, ist es nach allgemeinem Verständnis ungerecht, wenn nach einer Scheidung nur der immer berufstätige Ehegatte seine vollen Rentenansprüche behält und der die Kinder betreuende Ehegatte im Bezug auf seine Rentenansprüche einen Nachteil erleidet.
Deswegen hat der Gesetzgeber im Jahre 1977 einen Rentenausgleich, den Versorgungsausgleich, geschaffen.
Das Wichtigste
- Durch den Versorgungsausgleich werden die Rentenansprüche jedes einzelnen Ehegatten ermittelt und miteinander verglichen. Derjenige, der mehr Rentenansprüche erworben hat, muss einen Teil seiner Ansprüche an den anderen Ehegatten abgeben.
- Damit die Versorgungsentscheidung das Scheidungsverfahren nicht erheblich verzögert, ist es empfehlenswert, möglichst frühzeitig damit zu beginnen, die Unterlagen zusammenzutragen, die das Familiengericht für die Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Scheidung benötigt.
- Die Fristen, in denen Ansprüche in den Versorgungsausgleich bei Scheidung einbezogen werden, beginnen vom 1. Tag des Monats Ihrer Eheschließung und enden am letzten Tag des Monats vor der Zustellung des Scheidungsantrags durch das Familiengericht.
Was ist ein Versorgungsausgleich bei Scheidung?
Durch den Versorgungsausgleich werden, unabhängig davon, ob gemeinsame Kinder in der Ehe vorhanden sind und aus welchen Gründen ein Ehegatte nicht voll arbeiten konnte, die Rentenansprüche jedes einzelnen Ehegatten ermittelt und miteinander verglichen. Derjenige, der mehr Rentenansprüche erworben hat, muss einen Teil seiner Ansprüche an den anderen Ehegatten abgeben.
Was fällt in den Versorgungsausgleich?
In den Versorgungsausgleich bei Scheidung werden fast alle Anwartschaften und Ihre laufenden, bereits in Anspruch genommenen Altersversorgungsbezüge einbezogen. Anwartschaft bedeutet, dass Sie aufgrund Ihrer laufenden Zahlungen in einen Altersvorsorgevertrag oder eine Rentenkasse das Recht erwerben, bei Eintritt eines bestimmten Lebensalters eine Altersversorgung zu beziehen. Ihre bis dahin bestehende Anwartschaft erwächst in einen konkreten Anspruch auf Zahlung einer Rente.
Für den Versorgungsausgleich bei Scheidung kommen in Betracht:
- Gesetzliche Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung Bund = BfA = Bundesanstalt für Angestellte; Deutsche Rentenversicherung eines Bundeslandes; Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See)
- Beamtenversorgung (Pensionsansprüche)
- Ansprüche als Berufssoldat
- Betriebliche Altersversorgung
- Tariflich vereinbarte Zusatzversorgungen
- Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (RZVK; KZVK)
- Berufsständische Altersversorgung (Freiberufler)
- Private Rentenversicherungen (z.B. Riesterrente; Rürup-Rente)
- Private Kapitallebensversicherung, sofern Sie bereits ein Rentenwahlrecht ausgeübt haben
- Rentengleich wiederkehrende Leistungen (z.B. Altershilfe für Landwirte)
Welche Ansprüche fallen in den Versorgungsausgleich?
Die Fristen, in denen Ansprüche in den Versorgungsausgleich bei Scheidung einbezogen werden, beginnen vom 1. Tag des Monats Ihrer Eheschließung und enden am letzten Tag des Monats vor der Zustellung des Scheidungsantrags durch das Familiengericht an Ihren Ehegatten.
Praxisbeispiel:
Sie haben am 18. September 1999 geheiratet. Der Ehegatte beantragt im Mai 2016 die Scheidung. Der Scheidungsantrag wird Ihnen am 12. Mai 2016 durch das Familiengericht zugestellt. Der Versorgungsausgleich bei Scheidung berechnet sich daher für den Zeitraum vom 1. September 1999 bis zum 30. April 2016.
Besonders problematisch sind Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung der Deutschen Rentenversicherung Bund (früher BfA). Hier kommt es darauf an, dass sämtliche rentenversicherungspflichtigen Zeiten in Ihrem persönlichen und beruflichen Werdegang erfasst sind. Zwar werden die meisten Rentenversicherungszeiten automatisch an die Rentenversicherung gemeldet. Dennoch bestehen oft Lücken, weil eine rentenversicherungsrelevante Zeit nicht erfasst wurde. Die Lücke bleibt dann einfach bestehen. Insbesondere Zeiten der Schul- und Berufsausbildung sowie Zeiten der Kindererziehung bleiben so gut wie immer unberücksichtigt.
In Betracht kommen insbesondere:
- Zeiten der Schwangerschaft und Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz
- Zeiten der Kindererziehung
- Zeiten, in denen Sie Schlechtwettergeld bezogen haben
- Zeiten der Pflege von Angehörigen
- Wehr- und Zivildienstzeit
- Ausbildungszeiten in Schule und Hochschule
- Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme
- Zeiten der Arbeitslosigkeit
- Zeiten einer Erkrankung
- Zeiten in der ehemaligen DDR vor dem 31.12.1991
Benötigte Nachweise
Oft ist es so, dass der Versorgungsausgleich das Scheidungsverfahren erheblich verzögert. Es liegt an den Parteien selbst, dafür zu sorgen, dass das Scheidungsverfahren zügig durchgeführt werden kann, indem sie ihre Altersversorgung auf den Prüfstand stellen. Es ist empfehlenswert, möglichst frühzeitig damit zu beginnen, die Unterlagen zusammenzutragen, die das Familiengericht für die Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Scheidung benötigt.
Um Ihre eventuell bestehenden Ansprüche aus diesen Zeiten abzuklären, benötigen Sie entsprechende Unterlagen, deren Beschaffung oft Zeit erfordert und einen gewissen Aufwand mit sich bringt. Sie sind also gut beraten, sich frühzeitig darum zu bemühen. Vereinbaren Sie bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund einen Beratungstermin. Der zuständige Sachbearbeiter wird mit Ihnen gemeinsam versuchen, fragliche Zeiten abzuklären. Er weiß aus Erfahrung, wo Sie fehlende Dokumente unter Umständen noch nachträglich beschaffen können. Problematisch sind oft Lohn- und Gehaltsunterlagen über Arbeitszeiten in der ehemaligen DDR. Diese sind bei Nachfolgeunternehmen oder in Archiven teils noch vorhanden. Die verpflichtenden Fristen zur Aufbewahrung solcher Unterlagen sind jedoch Ende 2011 abgelaufen.
So gehen Sie bei der Kontenklärung vor
Um den Versorgungsausgleich bei Scheidung zu beschleunigen und Ihr Versicherungskonto abzuklären, rufen Sie am besten bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung an oder richten ein kurzes Schreiben dorthin. Die Rentenversicherung wird Ihnen Formulare zuschicken, in denen alle wichtigen Angaben abgefragt werden. Die richtige Adresse finden Sie auf deutsche-rentenversicherung.de.
Sie erhalten diese Formulare aber auch bei den bundesweit ehrenamtlich tätigen Versichertenberatern und Versichertenältesten (siehe Telefonbuch) sowie teils auch bei Gemeinde- und Stadtverwaltungen. Die Berater helfen auch dabei, die Formulare zu verstehen und auszufüllen.
Sofern Sie sich bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund beraten lassen möchten, müssen Sie damit rechnen, dass Sie mehrere Wochen auf einen Termin warten müssen. Es bestehen erhebliche Vorlaufzeiten. Die Dauer der Bearbeitung im Übrigen richtet sich danach, ob es für eventuell bestehende Lücken noch aussagekräftige Unterlagen gibt. Können Sie alles lückenlos nachweisen, ist Ihr Versicherungsverlauf zügig geklärt und dem Versorgungsausgleich bei Scheidung steht nichts mehr im Weg. Ihr Rentenversicherungsträger wird im Rahmen der Kontenklärung Ihre bisher erfassten Daten überprüfen und Sie informieren, falls Lücken bestehen.
Expertentipp:
Auch außerhalb eines laufenden Scheidungsverfahrens können Sie jederzeit Auskunft über den Stand Ihres Versicherungskontos bekommen. Sind Sie älter als 27 Jahre, informiert Sie der Rentenversicherungsträger regelmäßig, meist im Jahresrhythmus, automatisch über Ihre Rentenansprüche. Sind Sie älter als 55 Jahre, erhalten Sie alle drei Jahre anstelle der einfachen Renteninformation eine ausführlichere Rentenauskunft. Betreiben Sie die Kontenklärung erst dann, wenn Sie Rente beantragen, besteht das Risiko, dass Sie aufgrund des Zeitverlaufs rentenversicherungspflichtige Zeiten vielleicht nicht mehr nachweisen können und verzögern damit die Bearbeitung Ihres Rentenantrags und der zu erwartenden Rentenzahlungen.
Familienrechtsreform
Das Thema Versorgungsausgleich ist sehr komplex und die Berechnung der einzelnen Werte häufig für den Laien kaum nachvollziehbar.
Daher hat der Gesetzgeber mit der großen Familienrechtsreform vom 1.9.2009 nicht nur den Zugewinnausgleich und das familiengerichtliche Verfahren von Grund auf modernisiert, sondern auch den Versorgungsausgleich.
Weiterführende Links:
- Ratgeber Zugewinngemeinschaft und Zugewinnausgleich
- Ratgeber Unterhalt
- Ratgeber Sorgerecht
- Ratgeber Scheidungsantrag
- Ratgeber Ehevertrag
- Ratgeber Einvernehmliche Scheidung
- Was ist der Versorgungsausgleich?
- Was ist die externe Teilung im Versorgungsausgleich?
- Welche Arten der Altersvorsorge fallen in den Versorgungsausgleich?
- Welche Versorgungen sind beim Versorgungsausgleich ausgeschlossen?
- Wie erfahre ich den augenblicklichen Stand meiner Rentenversicherung?
- Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich
- Wie wird der Versorgungsausgleich berechnet?
- Wie wird der Versorgungsausleich im Scheidungsprozess vorgenommen?
- Wann ist der Versorgungsausgleich nicht durchzuführen?
- Versorgungsausgleich nachträglich abändern
- Wie kann der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden?
Autor: iurFRIEND-Redaktion
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